{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-32_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "16caaa97256579704cbadbc48b60404e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-32_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_32_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267c83c1d81b455c9fc1186f28417e711554da339658a096907ed97d148ccdc51632e3b245ee82c8d4c29c88f4a37c8ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267c83c1d81b455c9fc1186f28417e711554da339658a096907ed97d148ccdc51632e3b245ee82c8d4c29c88f4a37c8ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_32", "Checksum": "8ddfeb8351b3a03fb37bdc5e3636d2ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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November\n2016 erklärt sie diesen Fehler ihrerseits damit, dass sie diese Einkommen direkt\nals Darlehensrückzahlung für einen Vorschuss an ihren Lebenspartner bezahlt\nhabe und daher davon ausgegangen sei, dass es sich nicht um ein deklarierbares Einkommen handle. Sie habe ihr eigenes Geschäft einrichten müssen, wozu\nsie einen Vorschuss beansprucht habe. Die Zahlungen aus der Tätigkeit bei der\nC.________ GmbH habe sie nicht als Einkommen, sondern direkt als Rückzahlung des bezogenen Vorschusses genutzt. Der Betrag habe ihr ja nicht für den\nLebensunterhalt zur Verfügung gestanden (Bf-act. 3). Dank diesen Zahlungen\nhabe sie ihr Geschäft aufbauen können und benötige dank dessen auch keine\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung mehr (Bf-act. 4). In der Einsprache vom\n20. Januar 2017 erklärt sie zudem, die Geldbeträge nicht erhalten zu haben,\nnicht für den Lebensunterhalt nutzen zu können; das Geld sei direkt für die\nSchuldbegleichung an den Darlehensgeber bezahlt worden. Sie habe damit nicht\ngrob fahrlässig gehandelt und nicht das zumutbare Mass an Sorgfalt angewendet. Sie habe den Zwischenverdienst in gutem Glauben nicht gemeldet.\n\nIn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Februar 2017 ergänzt sie sodann, die Aussage Ziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides, wonach\nsie vom 3. September 2012 bis 2. September 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse im Umfange eines Vollzeitpensums erhalten habe, sei falsch. Sie habe\n\n5\nverschiedene Teilzeitstellen innegehabt und keine vollen Leistungen der ALV erhalten. Sie habe sich stets bemüht, Teilzeitstellen anzunehmen und Weiterbildungen zu machen, um von der Arbeitslosenunterstützung weg zu kommen. Die\nzur Diskussion stehenden Beträge habe sie als direkte Darlehens-\nRückzahlungen von Investitionen und nicht für den Lebensunterhalt erhalten.\nZwischenverdienste habe sie immer angegeben, nur diese Darlehensrückzahlungen nicht.\n\n3.2 Entgegen ihren Ausführungen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf\nden guten Glauben berufen. Sie hat das Engagement bei der C.________ GmbH\nwohl insbesondere deshalb angenommen, weil sie dafür entschädigt wurde. Mit\nanderen Worten erhielt sie für ihre Arbeitsleistung eine Gegenleistung. Wie die\nVorinstanz zu Recht ausführt, ist unter Erwerbseinkommen jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen. Gleichgültig ist, wie dieses von den Parteien bezeichnet wird. Ebenso irrelevant ist, ob der Arbeitnehmer das Entgelt sich\noder direkt an einen Darlehensgläubiger auszahlen lässt, um derart eine Schuld\nzu tilgen. Nachdem die C.________ GmbH für das Entgelt auch Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat, ist sodann davon auszugehen, dass zumindest\ndie Arbeitgeberin klar von einem Lohn ausging. Auch musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass damit mindestens ihre Schuld getilgt wurde (was ihr Vermögen ebenso äufnet).\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe dieses Entgelt gar nie erhalten,\nes sei immer direkt ihrem Darlehensgläubiger überwiesen worden. Sofern dies\nzutrifft - was vorliegend keine Rolle spielt - so erfolgte dieser Zahlungsfluss allein\naufgrund ihrer eigenen Anweisung. Sie musste somit wissen, dass sie gegenüber\nder C.________ GmbH einen Lohnanspruch hat und sie veranlasste die Zahlung\nan einen Dritten zwecks Schuldentilgung. Mithin wusste sie sehr wohl, dass ihre\nArbeit entschädigt wurde.\n\nEs ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich irrtümlicherweise davon\nausging, dass sie keinen Zwischenverdienst erzielte. Dies allein macht indes\nnoch keinen guten Glauben aus. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass sie in diesem\nIrrglauben sein durfte, dass er ihr nicht vorwerfbar ist. Weshalb sie berechtigterweise annehmen durfte, keinen zu deklarierenden Zwischenverdienst zu erzielen, weil ihr das Geld nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand, führt die\nBeschwerdeführerin nicht weiter aus. Sie nennt keinen Grund, der sie in dieser\nAnnahme bekräftigte. Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht auf die Tatsache\nhin, dass Arbeitslose über ihre Rechte und Pflichten orientiert werden. Sie werden informiert, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht Zwischenverdienste zu\nmelden sind und dass Zwischenverdienst jedes Einkommen ist, das kleiner ist als\n\n6\ndie Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 2). Ebenso werden die Versicherten monatlich nach allfälligen Zwischenverdiensten befragt.\n\n"}