{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-32_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "16caaa97256579704cbadbc48b60404e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-32_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_32_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267c83c1d81b455c9fc1186f28417e711554da339658a096907ed97d148ccdc51632e3b245ee82c8d4c29c88f4a37c8ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267c83c1d81b455c9fc1186f28417e711554da339658a096907ed97d148ccdc51632e3b245ee82c8d4c29c88f4a37c8ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_32", "Checksum": "8ddfeb8351b3a03fb37bdc5e3636d2ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.04.2017 II 2017 32\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Rückforderung Arbeitslosengelder, Erlass) | Arbeitslosenversicherung\n\n2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer\nAufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können.\nWährend das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren\nTatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es\ndarum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse\nauf den guten Glauben berufen kann (VGE II 2016 25 vom 17.5.2016 Erw. 4.4.1;\n3\nVGE II 2011 97 vom 22.12.2011 Erw. 3.2; VGE I 2011 69 vom 24.10.2011 Erw.\n2.1; BGE 122 V 221 Erw. 3; BGE 8C_612/2011 vom 7.12.2011 Erw. 3.2; BGE\n8C_1/2007 vom 11.5.2007 Erw. 2.2; SVR 2007 EL Nr. 8, S. 19).\n\n2.2.2 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug von zu Unrecht\nausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur\nkeiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig\ngemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn\ndie zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann\nsich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn\nihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine\nleichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 Erw. 2c; AHI 2003, S. 161 Erw. 3a,\nI 553/01).\n\nWie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche\nund Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht\nausgeblendet werden darf (VGE I 2011 69 vom 24.10.2011 Erw. 2.2; BGE\n8C_594/2007 vom 10.3.2008 Erw. 5.1 und 5.2; BGE 9C_14/2007 vom 2.5.2007\nErw. 4.1; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 Erw. 4.4, I 622/05).\n\n2.2.3 Wer nachweisbar absichtlich unrechtmässige Leistungen böswillig entgegennimmt, kann von vornherein nicht gutgläubig sein (VGE I 2011 69 vom\n24.10.2011 Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995, S. 481 m.H.).\n\n2.2.4 Die Frage nach dem guten Glauben ist praxisgemäss in Bezug auf die Periode, in welcher die zurückverlangte Leistung bezogen wurde, zu beurteilen\n(VGE II 2011 97 vom 22.12.2011 Erw. 3.4; vgl. auch BGE 8C_888/2008 vom\n19.8.2009 Erw. 6.2.1 und 9C_805/2008 vom 13.3.2009 Erw. 2.4; P 64/06 vom\n30.10.2007 Erw. 6.1 m.H.; BGE C 425/00 vom 31.5.2001 Erw. 2b m.H.).\n\n2.3 Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober\n2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte\nvorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die Berufung auf den Härtefall ist ausgeschlossen, wenn es darum geht, der versicherten Person bereits ausbezahlte\n\n4\nLeistungen durch gleich hohe und unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen\nsowie die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen (BGE 138 V 402 Erw.\n4.4).\n\n3. Die Beschwerdeführerin bezog vom 3. September 2012 bis 2. September\n2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vi-act. 6). In den Formularen\n\"Angaben der versicherten Person für den Monat\" März, Juni, August, September\nsowie Oktober 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse konsequent, für keine Arbeitgeber tätig gewesen zu sein und keinen\nZwischenverdienst erzielt zu haben (Vi-act. 5). Gemäss dem am 3. März 2015\nausgestellten Lohnausweis der C.________ GmbH, Chur, hat die Beschwerdeführerin 2014 einen Bruttolohn von Fr. 6'080.-- erzielt. Die Arbeitgeberin vermochte die Lohnzahlungen den Monaten März, Juni, August, September und Oktober 2014 zuzuteilen (Vi-act. 4).\n\nEs ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit einen\nZwischenverdienst erzielt, diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse aber nicht\ndeklariert und im entsprechenden Umfang zuviel Taggelder bezogen hat.\n\n"}