{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-32_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "16caaa97256579704cbadbc48b60404e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-32_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_32_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267c83c1d81b455c9fc1186f28417e711554da339658a096907ed97d148ccdc51632e3b245ee82c8d4c29c88f4a37c8ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267c83c1d81b455c9fc1186f28417e711554da339658a096907ed97d148ccdc51632e3b245ee82c8d4c29c88f4a37c8ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_32", "Checksum": "8ddfeb8351b3a03fb37bdc5e3636d2ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\n\ngegen\n\nAmt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Arbeitslosenversicherung (Rückforderung Arbeitslosengelder, Erlass)\nSachverhalt:\n\nA. A.________, geb. ________ 1971, bezog in der Zeit vom 3. September\n2012 bis 2. September 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse.\n\nB. Aufgrund einer Meldung des SECO betreffend BGSA Beanstandungen\n2014 überprüfte die Arbeitslosenkasse die Einträge des individuellen Kontos von\nA.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden. Dabei stellte sie\nfest, dass A.________ in den Monaten März, Juni, August, September und Oktober 2014 einen Zwischenverdienst erzielt hatte, welchen sie gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklarierte.\n\nC. Mit Verfügung vom 2. November 2016 forderte die Arbeitslosenkasse von\nA.________ einen Betrag von Fr. 4'238.60 an zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldern zurück. Am 14. November 2016 ersuchte A.________ die Arbeitslosenkasse um Verzicht auf die Rückerstattung. Dieses Erlassgesuch hat das\nAmt für Arbeit mit Verfügung vom 4. Januar 2017 abgelehnt, wogegen\nA.________ am 20. Januar 2017 Einsprache erhob. Mit Entscheid vom 3. Februar 2017 hat das Amt für Arbeit die Einsprache abgewiesen.\n\nD. Am 20. Februar 2017 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid\ndes Amtes für Arbeit vom 3. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihr Gesuch um Erlass der Rückforderung gutzuheissen.\n\nMit Vernehmlassung vom 7. März 2017 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 2. November 2016 hat die Arbeitslosenkasse eine\nRückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von\nFr. 4'238.60 plus allfällige Betreibungskosten verfügt (Vi-act. 6). Die Verfügung\nenthielt eine Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher die Rückforderung mittels\nEinsprache innert 30 Tagen seit Zustellung angefochten werden kann, sowie den\nseparaten Hinweis, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung könne ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht gestellt werden.\n\nMit Schreiben vom 14. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung. Einsprache gegen die Verfügung hat sie nicht erhoben,\nwomit diese rechtskräftig wurde. Gegenstand und zu überprüfen ist somit einzig,\n\n2\nob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu Recht abgewiesen hat (und nicht auch, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht eine Rückerstattung\nin der Höhe von Fr. 4'238.60 verfügt hat).\n\n2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 25\nAbs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.\nWer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Guter Glaube und grosse Härte müssen\nkumulativ erfüllt sein, damit unrechtmässig gewährte Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden können.\n\nÜber den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, worin auf die\nMöglichkeit des Erlasses hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).\n\nDer Erlass einer Rückforderung ist mittels schriftlichen Gesuchs zu verlangen.\nDas Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV), wobei der Frist zur Stellung eines Erlassgesuchs\nOrdnungscharakter beizumessen ist; es handelt sich nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 Erw. 3.4). Über den Erlass wird wiederum eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV; VGE 2016 25 vom 17.5.2016 Erw. 1.4; VGE II 2011\n87 vom 27.10.2011 Erw. 2.2; VGE I 2011 69 vom 24.10.2011 Erw. 1.1; VGE\n206/06 vom 7.11.2006 Erw. 2.2).\n\n2.2 Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn\ndas Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses\nFehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Zürich/Basel/Genf\n2015, N 47 zu Art. 25 ATSG m.H.).\n\n"}