Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 (4/R)  die Vorinstanz (R)  den Regierungsrat  und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: