11. Den beanwalteten Beschwerdeführern ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gemeinde Muotathal eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 VRP). Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf gesamthaft Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. 17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: