auch diesbezüglich, weitere Abklärungen (Auskünfte und Unterlagen) von den Parteien bzw. von Dritten oder der Gemeinde einzuholen, weswegen davon 16 abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass die Zeugenbefragung lediglich subsidiär zur Anwendung kommt, wenn sich der Sachverhalt aufgrund anderer Beweismittel (§ 24 Abs. 1 VRP) nicht genügend abklären lässt (§ 24 Abs. 2 VRP). 9. Es wird Sache des Regierungsrates als Aufsichtsinstanz sein, zu prüfen, ob und wie der Gemeinderat die nicht angefochtenen Rechnungen zu korrigieren hat.