Bei der Sachverhaltsermittlung ist die Behörde zudem nicht gehalten, sämtliche denkbaren Beweismittel auszuschöpfen; es rechtfertigt sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten, wenn zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG-ZH, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 19). Vorliegend wurde eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bejaht. Von der offerierten Parteibefragung der Beschwerdeführer können demnach keine relevanten Erkenntnisse mehr erwartet werden. Da die Prüfung, ob die Verwendung der Kurtaxen im konkreten Fall zulässig erfolgt, offen bleiben kann, erübrigt es sich