8. Weder das Steuergesetz des Kantons Schwyz, noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 sehen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine mündliche Anhörung vor. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus der VRP. Ebenso wenig lässt sich ein solcher Anspruch aus der BV oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 ableiten (auf ein rein fiskalrechtliches Verfahren findet Art. 6 EMRK keine Anwendung, Bundesgerichtsurteil 2C_175/2010 vom 21.7.2010 Erw. 2.3; vgl. zum Ganzen VGE II 2013 19 vom 19.4.2013 Erw. 1.5).