der Rechnung bzw. Veranlagungsverfügung die Verwendung der Kurtaxen rechtsgenüglich (vgl. dazu u.a. BGE 102 Ia 143 Erw. 3) darzulegen, damit sie allenfalls erneut Beschwerde erheben könnten, sollten sie weiterhin der Ansicht sein, dass die Verwendung der Kurtaxe unzulässig erfolge.