Nachdem jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 6.1ff. die Erhebung der Kurtaxen von den Beschwerdeführern als unzulässig erachtet wurde und die angefochtenen Beschlüsse des Gemeinderates bzw. die Veranlagungsverfügungen aufzuheben sind, kann die Frage der rechtmässigen Verwertung der Kurtaxen vorliegend offen bleiben, da es den Beschwerdeführern diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Sollte jedoch der Gemeinderat nicht an der Befreiung der in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen Ferienhauseigentümer festhalten und neu in allen vergleichbaren Fällen Kurtaxen erheben, so hat er den Beschwerdeführern mit