Hinzu kommt, dass auch die angepasste Formulierung des Zwecks im neuen KTG − wonach "für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen", die Gemeinden eine Kurtaxe erheben können − nicht (zwingend) sämtliche kurtaxenfähigen Aufwandposten ohne Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst. Der Zweck im vorliegend geltenden aKTG und KTR widerspricht sodann den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis nicht, weshalb eine Abgabepflicht vorliegend nicht ohne weiteres entfällt. Vielmehr ist die effektive Verwendung der Kurtaxe zu prüfen.