Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass das KTR der Gemeinde Muotathal (und somit auch die Zweckbestimmung) binnen zweier Jahre seit Inkrafttreten des neuen KTG angepasst werden muss. Hinzu kommt, dass auch die angepasste Formulierung des Zwecks im neuen KTG − wonach "für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen", die Gemeinden eine Kurtaxe erheben können − nicht (zwingend) sämtliche kurtaxenfähigen Aufwandposten ohne Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst.