Im KTR der Gemeinde Muotathal wurde nur der Zweck gemäss § 1 Abs. 2 aKTG wiederholt (Art. 1 KTR), jedoch (im Gegensatz zum Bezirk im erwähnten Bundesgerichtsurteil) keine ergänzenden Ausführungen gemacht. Demnach ist der Zweck sehr offen formuliert, allerdings wurde der zulässige Verwendungszweck durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche sowohl von der Gemeinde Muotathal als auch den für die Gemeinde ausführenden Tourismusorganisationen bei der Anwendung des KTR (welches noch gestützt auf das alte KTG erstellt wurde) zu berücksichtigen ist, stetig konkretisiert.