Das Bundesgericht hat dazu erwogen, dass kein Zweifel daran besteht, dass die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Erhebung einer Kurtaxe im betreffenden Bezirk beruht, den dargelegten Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis entsprechen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht die kantonale Rechtsgrundlage nicht als unzureichend gewürdigt. Im KTR der Gemeinde Muotathal wurde nur der Zweck gemäss § 1 Abs. 2 aKTG wiederholt (Art. 1 KTR), jedoch (im Gegensatz zum Bezirk im erwähnten Bundesgerichtsurteil) keine ergänzenden Ausführungen gemacht.