7.1 Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Zweckumschreibung hinsichtlich der Kurtaxe in § 1 Abs. 2 aKTG, wonach die Kurtaxe ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden ist, zu weit sei. Dementsprechend beschränke sich auch die Delegation an die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH auf den zu weiten Zweck und nicht auf die Massnahmen, welche nach höchstrichterlicher Praxis mit Kurtaxen finanziert werden dürfen. Auch die Umschreibung des Firmenzwecks der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH gehe über das hinaus, was mit einer Kurtaxe finanziert werden dürfe.