6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für die unterschiedliche Behandlung unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtiger Eigentümer von Ferienhäusern im konkreten Fall kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Mit der Befreiung der in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen Ferienhauseigentümer von der Kurtaxe liegt demnach eine mit Art. 8 BV unvereinbare Ungleichbehandlung vor. Solange die Gemeinde an dieser Befreiung festhält, ist es folglich nicht rechtmässig, die Kurtaxe von den beschränkt steuerpflichtigen Eigentümern bzw. den Beschwerdeführern zu erheben (zit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw. 4.3 mit Verweis auf BGE 99 Ia 351 Erw. 2c/bb).