Daraus ergibt sich somit kein sachlicher Grund, die in der Gemeinde wohnhaften und steuerpflichtigen Personen von der Kurtaxenpflicht zu befreien, wenn sie in derselben Gemeinde auch ein Ferienhaus oder dergleichen halten. Diese Personen können − gleich wie die beschränkt steuerpflichtigen Eigentümer, wie vorliegend die Beschwerdeführer − als Feriengäste von den mit der Kurtaxe finanzierten Tätigkeiten profitieren (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw. 4.2.6).