4.2.4 mit Verweis auf BGE 90 I 86 Erw. 5 u.w.). Hinzu kommt, dass auch die Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Gemeinde Vermögens- und Einkommenssteuern für ihre Grundstücke bezahlen (§ 5 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) und damit einen Beitrag an die allgemeinen Staatsaufgaben leisten, welcher zwar geringer ist, als bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, allerdings beanspruchen sie normalerweise auch die allgemeinen Leistungen der Gemeinde in deutlich geringerem Umfang.