Bereits die Befreiung der Ortsansässigen von der Abgabepflicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht damit rechtfertigen, dass diese am Ort steuerpflichtig sind, es sei denn, dass aus dem Ertrag der Hauptsteuern wesentliche Beiträge an die Erstellung und den Unterhalt der Kureinrichtungen geleistet werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Differenzierung ist vielmehr, dass die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen spe-zifisch für die Feriengäste geschaffen wurden (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw. 4.2.4 mit Verweis auf BGE 90 I 86 Erw. 5 u.w.).