6.4 Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich auch damit nicht rechtfertigen, dass die Ferienhauseigentümer mit Wohnsitz in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig seien und mit ihren ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern bereits einen Teil der Aufwendungen der Gemeinde, von denen der Tourismus profitiere, finanzierten. Bereits die Befreiung der Ortsansässigen von der Abgabepflicht lässt sich