12 Gemeinde nicht abgabepflichtig sind. Es handelt sich dabei um ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg. Die Möglichkeit zur Beanspruchung des touristischen Angebots hängt in keiner Weise davon ab, ob der Wohnsitz des Eigentümers oder Dauermieters eines Ferienobjekts in der Gemeinde oder anderswo liegt (zit. Urteil Erw. 4.2.2). Beide verbringen sie ihre Ferien vor Ort in der Gemeinde und beiden steht das mit den Kurtaxen finanzierte Angebot gleichermassen als Feriengäste zur Verfügung.