Entsprechend ergibt sich, dass der vorliegende Fall, in welchem Ferienhauseigentümer nur deshalb der Kurtaxenpflicht unterliegen, weil sie in der Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz und einem Ferienhaus in der Gemeinde nicht abgabepflichtig sind, nicht vergleichbar ist mit Ortsansässigen, die berechtigterweise keine Kurtaxe zu entrichten haben. Es ist daher mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, wenn Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen