Hinsichtlich der Abgabepflicht sind die einheimischen Ferienhausbesitzer indes nicht vergleichbar mit den Ortsansässigen, die sich primär zu Wohn- und nicht zu Ferien- und Freizeitzwecken vor Ort aufhalten, wogegen sich der einheimische Ferienhausbesitzer genau gleich wie der ortsfremde Ferienhausbesitzer primär zu Ferien- und Freizeitzwecken in der Zweitwohnung aufhält. Hinsichtlich Aufenthaltszweck in der Zweitwohnung besteht mithin kein Unterschied zwischen dem ortsansässigen und ortsfremden Ferienhausbesitzer (dies im Gegensatz zum Ortsansässigen ohne Zweitwohnung).