Der Gemeinderat rechtfertigt die Abgabefreiheit der einheimischen Ferienhausbesitzer mit der Praxis, dass es rechtsgleich sei, von den Ortsansässigen keine Kurtaxe zu erheben. Hinsichtlich der Abgabepflicht sind die einheimischen Ferienhausbesitzer indes nicht vergleichbar mit den Ortsansässigen, die sich primär zu Wohn- und nicht zu Ferien- und Freizeitzwecken vor Ort aufhalten, wogegen sich der einheimische Ferienhausbesitzer genau gleich wie der ortsfremde Ferienhausbesitzer primär zu Ferien- und Freizeitzwecken in der Zweitwohnung aufhält.