Im Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 (mit Verweis auf BGE 99 Ia 351 Erw. 2c/bb und 100 Ia 60 Erw. 4b/bb) hatte sich das Bundesgericht mit einer vergleichbaren Problematik auseinanderzusetzen, jedoch mit dem Unterschied, dass die Abgabepflichtigen in einem anderen Kanton Wohnsitz hatten, während die Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im selben Kanton nicht der Abgabepflicht unterlagen. Die Frage stellte sich somit nicht wie vorliegend auf Gemeindeebene, sondern auf Kantonsebene. Die Gründe, welche gemäss Bundesgericht auf Kantonsebene für die Rechtsungleichheit sprechen, zeigen sich jedoch gleich auch auf kommunaler Ebene, wie sich nachfolgend erkennen lässt.