11 Wohnsitz in der Gemeinde, zu Ferien- und Freizeitzwecken in der Gemeinde aufhalten und dabei das Tourismusangebot nutzen können. Dazu müssen sowohl das kantonale KTG als auch das kommunale KTR verfassungskonform und somit unter Berücksichtigung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie der steuerrechtlichen Grundsätze (Art. 127 BV) ausgelegt werden.