6.3 Der Verweis des Gemeinderates auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht falsch. Demnach ist es rechtsgleich, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen (vgl. vorstehende Erw. 5.2.3). Für den vorliegenden Fall ist daraus indes nichts gewonnen. Denn die Aussage dieser Rechtsprechung ist die, dass es rechtens ist, von den Ortsansässigen keine Sondersteuer in Form der Kurtaxe zu verlangen für die Finanzierung des Tourismusangebotes, das für die (Ferienund Tages-) Gäste erstellt wird, selbst wenn dieses auch von den Ortsansässigen genutzt werden kann, denn für sie wurde es nicht erstellt.