6.2 Der Gemeinderat hält vernehmlassend an den angefochtenen Beschlüssen vom 26. Januar 2017 fest, worin er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach es rechtsgleich sei, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen können. Zudem verweist er auf Art. 2 Abs. 4 lit. a KTR, wonach Personen, die in der Gemeinde ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, von der Abgabepflicht befreit sind.