Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob es mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist, wenn Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in ihrem eigenen Ferienhaus aufhalten oder sich diese zur Verfügung halten, einzig deshalb der Kurtaxenpflicht unterliegen, weil sie in der Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, während Personen, die sich ebenfalls zu Ferien- oder Erholungszwecken in ihrem eigenen Ferienhaus aufhalten aber in derselben Gemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, nicht abgabepflichtig sind.