Dafür sei unerheblich, ob er innerhalb oder ausserhalb des Kantons Wohnsitz habe: Die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton sei kein Kriterium für die Ausnahme von der Kurtaxenpflicht. Die Ausnahme der im Kanton wohnhaften Ferienhauseigentümer stelle daher ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg dar. Solange der Kanton daran festhalte, dürfe er auch von ausserkantonalen Ferienhausbesitzern keine Kurtaxe erheben. Ebenso verstösst es gegen die Rechtsgleichheit, von Ferienhauseigentümern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine höhere Kurtaxe zu erheben als von solchen mit Wohnsitz innerhalb