5.2.5 Schliesslich setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob ein Verstoss gegen Art. 8 (Rechtsgleichheit) und 9 (Willkür / Treu und Glauben) BV vorliegt, wenn die Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton nicht der Abgabepflicht unterliegen. Dazu hielt das Bundesgericht fest, dass es rechtsungleich sei, wenn eine Kurtaxe nur von denjenigen Eigentümern von Ferienhäusern erhoben wird, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben. Entscheidend sei, ob die touristischen Anlagen dem Gast zur Verfügung stehen. Dafür sei unerheblich, ob er innerhalb oder ausserhalb des Kantons Wohnsitz habe: