Es handle sich jedoch um eine Frage des Masses. Die Rechtsgleichheit sei dann nicht verletzt, wenn dem Verhältnis zwischen Kurgästen und Passanten bei der Bemessung der Kurtaxe Rechnung getragen werde. Treffe dies zu, so könne angenommen werden, ein wesentlicher Teil der für die Annehmlichkeit der Passanten aufgewendeten Mittel werde aus dem ordentlichen Bezirks- oder Gemeindehaushalt aufgebracht (zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.4.1).