5.2.4 Zur Frage, ob es sich beim Umstand, dass die Tages- und Ausflugsgäste keine Tourismusabgabe bezahlen müssen, um eine Rechtsungleichheit handelt, hat das Bundesgericht (mit Verweis auf BGE 102 Ia 143 Erw. 2c) ausgeführt, dass sich in Orten mit zahlreichen Tagestouristen nicht in Abrede stellen lasse, dass zwischen den mit der Taxe belasteten Kurgästen und denjenigen Personen, welche die Einrichtungen des Kurortes mitbenützen, ohne zu übernachten und demgemäss ohne eine Kurtaxe zu entrichten, eine gewisse Rechtsungleichheit bestehe. Es handle sich jedoch um eine Frage des Masses.