Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden. Es geht somit um touristische Anlagen, die für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens gehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer finanziert werden (zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.3.5).