5.2.2 Unerheblich ist, ob die Abgabepflichtigen die Anlagen auch tatsächlich beanspruchen. Es genügt, dass sie sie benützen könnten, so sie dies wollten, und die Anlagen für Ortseinwohner alleine nicht geschaffen und betrieben würden. Die Steuer zeichnet sich eben gerade dadurch aus, dass sie im Unterschied zu Kausalabgaben unabhängig davon geschuldet ist, ob von den mit der Steuer finanzierten Einrichtungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. vorstehende Erw. 5.1; zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.3.3f.).