Zwecksteuer, die für die Erfüllung einer bestimmten staatlichen Aufgabe erhoben wird und nur für diese verwendet werden darf (im vorliegenden Fall ist die Kurtaxe ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden, vgl. § 1 Abs. 2 aKTG, Art. 1 KTR). Genauer gesagt handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer (BGE 102 Ia 143 Erw. 2a; BGE 124 I 289 Erw. 3b; Bundesgerichtsurteile 2C_523/2015 vom 21.12.2016 Erw. 3.1; 2C_794/2015 vom 22.2.2016 Erw. 3.2.1 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2837ff.).