a) beim Abgabetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Reglementes: Fr. 1.50 je Person und Logiernacht. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist die Hälfte dieser Kurtaxe zu entrichten; b) beim Abgabetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Reglementes: Jährlich wiederkehrend pauschal Fr. 5.-- pro Quadratmeter Nettowohnfläche gemäss SIA-Norm 416 (SIA-Norm 416 „Flächen und Volumen von Gebäuden", in der Fassung 2003). 2 Der Gemeinderat ist berechtigt, in besonderen Fällen mit bestimmten Kategorien