c), die Veranlagung und der Einzug der Kurtaxen (§ 3 Abs. 1 lit. d aKTG). Das Reglement kann den Gemeinderat ermächtigen, in besonderen Fällen mit bestimmten Kategorien von Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Pauschalierung der Kurtaxe zu treffen (§ 3 Abs. 2 aKTG). Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 3 Abs. 3 aKTG). 4.3 Das Kurtaxen-Reglement der Gemeinde Muotathal lautet (auszugsweise) wie folgt: Art. 1 Zweck Die Kurtaxe wird erhoben zur Förderung des Fremdenverkehrs. Art. 2 Abgabepflicht, Abgabetatbestand und Ausnahmen 1 Die Kurtaxe wird erhoben für jede entgeltliche Beherbergung in gewerbsmässig