Die Kurtaxe kann auf den Gast abgewälzt werden (§ 2 Abs. 3 aKTG). Die Kurtaxe darf nicht erhoben werden für Personen, die sich aus dienstlichen oder beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken am Abgabeort aufhalten oder dort steuerrechtlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4 aKTG). Die Gemeindeversammlung erlässt über die Erhebung von Kurtaxen ein Reglement, in welchem insbesondere zu regeln sind: die Abgabepflicht (lit. a), die Höhe der Kurtaxen (lit. b), die Verwendung der Abgaben (lit. c), die Veranlagung und der Einzug der Kurtaxen (§ 3 Abs. 1 lit.