6 Nach § 2 Abs. 1 aKTG hat, wer in Hotels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Ferienheimen, Ferienwohnungen oder privaten Fremdenzimmern gegen Entgelt Gäste beherbergt, oder wer einen Campingplatz betreibt, die Kurtaxe zu entrichten. Die Gemeinden sind befugt, die Kurtaxe auf weitere Personen auszudehnen, namentlich auf Inhaber von Klubhäusern, privaten Plätzen für Wohnwagen und auf Eigentümer oder auf andere dinglich Berechtigte von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen (§ 2 Abs. 2 aKTG). Die Kurtaxe kann auf den Gast abgewälzt werden (§ 2 Abs. 3 aKTG).