4.2 Gemäss § 1 aKTG können die Gemeinden durch Beschluss der Gemeindeversammlung eine Kurtaxe erheben (Abs. 1), welche ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden ist (Abs. 2). Die Gemeinden sind in der Ausgestaltung dieser Kurtaxe unter Vorbehalt der Bestimmungen im aKTG frei (Abs. 3).