Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass die fehlerhafte Auffassung des Gemeinderates zur zulässigen Verwendung der Kurtaxen und die Zweckumschreibung jener Tourismusorganisation, welche allein über die Kurtaxen verfügen könne, Anlass zur Befürchtung geben würden, dass die Kurtaxen nicht (allein) für denjenigen Zweck verwendet werde, für welchen sie erhoben werden dürfe. Soweit die regionale Tourismusorganisation überhaupt Mittel für touristische Einrichtungen in der Gemeinde Muotathal verwende, so wären diese nur von marginaler Höhe.