SR 101) vom 18. April 1999 verankerte Gleichbehandlungsgebot verstosse, gehe jedoch davon aus, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Die Ausführungen des Gemeinderates seien jedoch unvollständig und daher im Ergebnis falsch (mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_712/2015 vom 22.2.2016).