Art. 2 Abs. 2 des Kurtaxenreglements nehme die Einwohner und Personen von der Kurtaxe aus, welche im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen seien oder hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hätten. Der Gemeinderat habe erkannt, dass die Erhebung einer Kurtaxe von den auswärtigen Ferienhauseigentümern im Grundsatz gegen das in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verankerte Gleichbehandlungsgebot verstosse, gehe jedoch davon aus, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei.