Art. 2 Abs. 2 des Kurtaxenreglements weite das Abgabesubjekt von Gästen auf Eigentümer von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen aus (gestützt auf § 2 Abs. 2 aKTG), was nach neuem Recht nicht mehr zulässig sei, gemäss den Übergangsbestimmungen von § 13 KTG aber noch während zweier Jahre zu akzeptieren sei. Dies entbinde aber nicht davon, dass die konkrete Ausgestaltung des altrechtlichen Reglements den übergeordneten verfassungsmässigen Grundlagen entsprechen müsse. Die Mehrheit der Ferienhäuser und Ferienwohnungen in der Gemeinde Muotathal gehöre Personen, die im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen seien oder dort ihren steuerlichen Wohnsitz hätten.