3.3 Die Beschwerdeführer rügen im vorliegenden Verfahren, dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen bzw. Veranlagungsverfügungen das bei jeder Sondersteuer spezifisch geltende Rechtsgleichheitsgebot verletzt habe und dass die Kurtaxe nicht nur jenem Zweck diene, für den sie zulässig wäre (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 8 Ziff. IV/1).