4 auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen können. Das entscheidende Kriterium liege darin, dass die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden. Es gehe somit um touristische Anlagen, welche für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens gehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer finanziert werden. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit.