Eine Kategorisierung durch den Gemeinderat sei nach dem neuen kantonalen Kurtaxengesetz rechtswidrig. Mit dem Verzicht auf Kategorisierung durch den Gemeinderat werde die Rechtsgleichheit gewahrt (Vi-act. 4.3 der Beschwerdeführer Ziff. 2). Des Weiteren hielt der Gemeinderat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass es rechtsgleich sei, die in der betreffenden Gemeinde Muotathal wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe