3.2 Der Gemeinderat verwies im angefochtenen Beschluss bzw. der Veranlagungsverfügung (Nr. 2017/35) hinsichtlich der Berechnungsgrundlage auf das geltende Kurtaxenreglement der Gemeinde Muotathal. Die Pauschaltaxe könne je nach Liegenschaft höher ausfallen als bisher, sei jedoch im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsverbot und rechtskonform. Zugänglichkeit und Ausbaustandart der Unterkunft seien unerheblich. Zudem sei nicht erforderlich, dass der Abgabepflichtige von seinem Feriendomizil tatsächlich Gebrauch mache. Eine Kategorisierung durch den Gemeinderat sei nach dem neuen kantonalen Kurtaxengesetz rechtswidrig.