Zudem wiesen sie darauf hin, dass auch sie wegen ihres Grundstücks in der Gemeinde Muotathal steuerpflichtig seien. Des Weiteren vertraten sie die Auffassung, dass die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen nicht spezifisch für die Feriengäste geschaffen worden seien, sondern dass die Kurtaxe letztlich der Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben diene (Vi-act. 4.1 der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 3). Zudem wurden die Zulässigkeit der Kurtaxenerhebung im Allgemeinen (u.a. Erhöhung sowie Pauschale) sowie die Verwendung zum vorgesehenen Zweck in Frage gestellt (Vi-act. 4.1 der Beschwerdeführerin Ziff. 2).